Urlaub oder doch kein Urlaub - das ist hier die Frage
Arbeitgeber haben mitunter andere Vorstellungen hinsichtlich Zeitpunkt und Dauer der Urlaubsgewährung.
Das Gesetz räumt allerdings den Interessen des Arbeitnehmers und dessen Wünschen grundsätzlich den Vorrang ein.
Dieser lässt sich ggf. auch über das Arbeitsgericht, im Eilfall mittels einstweiliger Anordnung durchsetzen.